General Terms and Conditions
J. Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH
Markgröninger Straße 53, 71701 Schwieberdingen
Part I: General Terms and Conditions
§ 1 Scope and Validity
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Pricing
Die im Angebot genannten Preise sind verbindlich. Sie verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend ist der am Tag der Rechnungsstellung gültige Steuersatz. Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich die Preise auf den im Angebot festgelegten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 3 Payment Terms
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum kann ein Skonto von maximal 3 % in Abzug gebracht werden, sofern keine älteren fälligen Forderungen bestehen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Aufrechnungen seitens des Auftraggebers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 4 Retention of Title
Bei Werkleistungen behalten wir uns das Eigentum an den von uns eingesetzten Materialien und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
§ 5 Place of Performance, Delivery Time, Delivery Method
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in 71701 Schwieberdingen, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.
Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Versandweges und des Transportmittels obliegt uns, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 6 Default of Acceptance
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der hieraus entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Auftraggeber über. Die Lagerkosten nach Annahmeverzug betragen mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Gegenstände je angefangene Woche.
§ 7 Warranty
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 6 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zum nächsten Werktag 12:00 Uhr Mittag, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge gelten die Leistungen als genehmigt.
Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
§ 8 Compensation
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Die Haftung für Vermögensschäden ist in jedem Fall auf den jeweiligen Rechnungsbetrag der betroffenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 9 Product Liability
Im Falle der Produkthaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er Produkthaftungsansprüche Dritter geltend machen will, die auf einem Mangel unserer Leistung beruhen. Zur Regulierung oder Anerkennung solcher Ansprüche bedarf es stets unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 10 Set-off
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Special Provisions for Transport Orders
Für Transportaufträge gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
CMR-Abkommen: Soweit grenzüberschreitende Transporte durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die CMR-Bestimmungen gehen im Falle von Widersprüchen diesen AGB vor.
Transportversicherung: Der Auftraggeber hat spätestens 3 Werktage vor dem geplanten Transporttermin eine geeignete Transportversicherung für das zu transportierende Fahrzeug nachzuweisen oder uns mit dem Abschluss einer solchen Versicherung zu beauftragen. Die Kosten einer durch uns vermittelten Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Ohne nachgewiesene Transportversicherung erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Auftraggebers.
Be- und Entladung: Die Be- und Entladung des Transportguts ist nicht Bestandteil des Transportauftrages, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sofern die Be- und Entladung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen durchgeführt wird, erfolgt dies auf Risiko und Kosten des Auftraggebers.
Transportdokumentation: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Transport erforderlichen Begleitpapiere rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Für Verzögerungen oder Schäden, die auf fehlende oder unvollständige Dokumentation zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
§ 12 Final Provisions
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Ludwigsburg bzw. das Landgericht Stuttgart.
Part II: General Terms and Conditions for Aircraft Charter
§ 1 Scope
Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für alle Charterverträge der J. Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH (nachfolgend „Charterer“ oder „wir“) im Bereich des Luftfrachtverkehrs. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Teil I und gehen diesen im Falle von Widersprüchen vor.
§ 2 Freight Documents
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für den Lufttransport erforderlichen Frachtdokumente, Zollerklärungen, Genehmigungen und sonstige Begleitpapiere rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben. Für Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Dokumentation entstehen, haftet allein der Auftraggeber.
§ 3 Standby Fees
Wird das gecharterte Luftfahrzeug durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, über die vereinbarte Zeit hinaus am Boden gehalten, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Standby-Gebühr in Höhe von USD 5.000,00 je angefangene 60 Minuten Wartezeit verpflichtet. Die Standby-Gebühr wird ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem das Luftfahrzeug planmäßig hätte starten können. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.
§ 4 Cancellation Fees
Bei Stornierung eines bestätigten Charterauftrages durch den Auftraggeber fallen folgende Stornierungsgebühren an:
- Stornierung mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Abflugtermin: 25 % des vereinbarten Charterpreises
- Stornierung 7 bis 14 Tage vor dem vereinbarten Abflugtermin: 50 % des vereinbarten Charterpreises
- Stornierung 3 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Abflugtermin: 75 % des vereinbarten Charterpreises
- Stornierung weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Abflugtermin oder Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Charterpreises
Die Stornierung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung bei uns. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Pricing and Payment
Die Charterpreise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in der jeweils angegebenen Währung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Charterpreisen sind die üblichen Betriebskosten (Treibstoff, Crew, Standard-Landegebühren) enthalten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
Zusätzliche Kosten, die durch besondere Anforderungen des Auftraggebers, durch behördliche Auflagen, durch wetterbedingte Umwege oder durch sonstige nicht in unserer Sphäre liegende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Zahlung des Charterpreises ist, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Abflugtermin in voller Höhe fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 5 Werktage vor Abflug) ist die Zahlung sofort bei Auftragsbestätigung fällig.
§ 6 Withdrawal
Wir sind zum Rücktritt vom Chartervertrag berechtigt, wenn:
- der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht leistet;
- die Durchführung des Fluges aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich oder nicht vertretbar ist;
- behördliche Anordnungen die Durchführung des Fluges verhindern;
- höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Epidemien) die Durchführung unmöglich macht;
- der Auftraggeber gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verstößt.
Im Falle des Rücktritts aus den vorgenannten Gründen (mit Ausnahme des Zahlungsverzugs) werden bereits geleistete Zahlungen unter Abzug der bis dahin angefallenen Kosten erstattet.
§ 7 Landing Rights and Permits
Die Beschaffung erforderlicher Überflug- und Landerechte sowie sonstiger behördlicher Genehmigungen obliegt grundsätzlich uns. Sofern die Beschaffung solcher Genehmigungen besondere Mitwirkung des Auftraggebers erfordert (z. B. bei Flügen in Krisengebiete oder Länder mit besonderen Genehmigungsanforderungen), hat der Auftraggeber diese Mitwirkung unverzüglich und unentgeltlich zu erbringen.
Können erforderliche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Schadenersatzansprüche zustehen.
§ 8 Insurance and Liability
Wir unterhalten eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Haftung für Fracht richtet sich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens bzw., soweit dieses nicht anwendbar ist, nach dem Warschauer Abkommen in der jeweils geltenden Fassung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für das zu transportierende Gut eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. Soweit der Auftraggeber auf eine eigene Transportversicherung verzichtet, erfolgt der Transport auf sein alleiniges Risiko.
Unsere Haftung ist in jedem Fall auf die nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen geltenden Höchstgrenzen beschränkt, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
§ 9 Customer Obligations
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
- sämtliche erforderlichen Angaben über Art, Gewicht und Beschaffenheit der zu transportierenden Güter wahrheitsgemäß und vollständig zu machen;
- dafür Sorge zu tragen, dass die Fracht ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist;
- die geltenden Gefahrgut- und Sicherheitsvorschriften zu beachten;
- alle erforderlichen Begleitpapiere rechtzeitig bereitzustellen;
- die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten;
- Änderungen von Kontaktdaten und Ansprechpartnern unverzüglich mitzuteilen.
Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Auftraggeber für alle hieraus entstehenden Schäden, Kosten und Verzögerungen.
§ 10 Miscellaneous
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Auf Charterverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen internationaler Übereinkommen (insbesondere des Montrealer Übereinkommens) vorrangig gelten.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Charterverträgen ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Ludwigsburg bzw. das Landgericht Stuttgart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: März 2026
