• Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Flugzeugcharter

1.) Umfang und Gültigkeit:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, soweit J.Planitzer CCS Fahrzeugtransporte GmbH als mittelbarer oder unmittelbarer Vertragspartner auftritt. Mit Unterfertigung aller bezugnehmenden Aufträge und Vereinbarungen anerkennt auch der Vertragspartner (kurz: „VP“), dass diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn sie von J.Planitzer CCS und VP schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten/berechtigen nur im angegebenen Umfang. Mündlich erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch J.Planitzer CCS rechtswirksam, ein Schweigen gilt jedenfalls nie als Zustimmung. Abweichende Änderungen oder Sonderbedingungen gelten ebenso nur bei schriftlicher und firmenmäßiger Bestätigung, soweit ohnehin nicht eigene besondere Geschäftsbedingungen dafür vorgesehen sind oder sich nichts Gegenteiliges aus zwingenden gesetzlichen Grundlagen ergibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP werden für das gegenständliche Geschäft sowie für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2.) Preis:

J.Planitzer CCS fakturiert am Tag der – auch teilweisen – Lieferung oder Leistung oder am Tag, an dem er die (teilweise) Lieferung oder Leistung ordnungsgemäß auf Abruf bereithält. Die genannten Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich die anzuwendende Mehrwertsteuer gesondert ausgeworfen und verrechnet wird. Die Preise verstehen sich exkl. Verpackung, die J.Planitzer CCS getrennt in Rechnung stellen kann.

Insoweit Kostenvoranschläge durchgeführt wurden, so verstehen sich diese lediglich als sogenannte Schätzungsanschläge, die selbst bei detaillierter Aufschlüsselung der Berechnungen und Beträge unverbindlich sind. Die Kostenvoranschläge bzw. Schätzungsanschläge legen den Preis vorab nicht fest, sondern dienen lediglich als Orientierungshilfe dafür, welche Kosten etwa zu erwarten sind. Der Vertrag bleibt auch dann bestehen, wenn die ursprünglich veranschlagten Kosten überschritten werden, der VP verzichtet auf Information der Überschreitung der zunächst genannten Kosten, soweit dies nicht ausdrücklich gewünscht wird.

3.) Zahlungsbedingungen:

J.Planitzer CCS behält sich Teillieferungen und Teilverrechnungen vor. Sämtliche ordnungsgemäß vorgelegten Rechnungen sind prompt in bar oder – nach Wahl von J.Planitzer CCS– spätestens 14 Tage ab Fakturendatum, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Skonto wird nur bei ausdrücklicher oder schriftlicher Bestätigung bis max. 3 % gewährt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in der Höhe von 7 % über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Nationalbank oder einem gleichwertigen Nachfolgewert in Anrechnung gebracht. Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges sämtliche vorprozessuale Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen von Rechtsanwälten, Kreditschutzverbänden und Inkassobüros zu ersetzen. J.Planitzer CCS ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt, vom Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von Euro 10,90, sowie für Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 3,60 zu begehren. Wird Zahlung mit Wechsel oder Scheck vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des VP, wobei jener Tag maßgebend ist, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für J.Planitzer CCS vornimmt.

4.) Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von J.Planitzer CCS. Die Ware darf zuvor ohne Zustimmung von J.Planitzer CCS weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der VP vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteils, welcher der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst. Kommt der VP seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist J.Planitzer CCS jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des VP zurückzufordern und der VP zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle ist der VP verpflichtet, die durch ihn in seiner Sphäre gelegenen Umstände verursachten Nachteile jeglicher Art auf Verlangen von J.Planitzer Classic Car Service Fahrzuegtransporte GmbH zu ersetzen.

5.) Erfüllungsort, Lieferzeit, Lieferungsart:

Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung sowie auch für die Zahlung ist – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz von J.Planitzer CCS. Die Lieferzeit beginnt mit rechtsgültigem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und endet an dem Tag, an dem die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung erbracht oder die Ware zur Abholung oder Auslieferung bereitgehalten bzw. die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. J.Planitzer CCS ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch J.Planitzer kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch den in der Sphäre von J.Planitzer CCS liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird. In beiden Fällen bleibt J.Planitzewr CCS berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern, soweit dadurch keine Bereicherung entsteht. Die Lieferung/Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP, Teillieferungen und -leistungen sind möglich. Die Verladung, der Transport und die Zustellung der zu liefernden Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des VP, falls nichts anderes vereinbart wurde oder nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen.

6.) Annahmeverzug:

Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Verzug des VP behält J.Planitzer CCS seinen Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.

7.) Gewährleistung:

J.Planitzer CCS leistet dem VP über einen Zeitraum von 6 Monaten ab Übergabe Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die schriftlich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Mündliche Zusagen gelten jedenfalls nicht rechtsverbindlich. Der Erwerber und Empfänger der Ware bzw. Leistung ist beweispflichtig dafür, dass die Lieferung/Leistung im Zeitpunkt der Erfüllung mangelhaft war. Aufgetretene Mängel sind J.Planitzer CCS unverzüglich, spätestens am Folgetag bis 12Uhr nach Übernahme der Ware bzw. Empfang der Leistung bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich mitzuteilen, wobei die Reklamation Art und Umfang des Schadens beinhalten muss. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet J.Planitzer CCS nach seiner Wahl kostenlose Verbesserung oder kostenlosen Austausch der Lieferung in dem von ihm vereinbarungsgemäß zu liefernden Ausführungszustand gegen Rückstellung der bemängelten Leistung oder nach seiner Wahl Gutschrift. Eine Preisminderung oder Umwandlung seitens des VP ist ausgeschlossen, soweit dem nicht Bestimmungen des Konsumentenschutzes entgegenstehen.

8.) Schadenersatz:

Anfallende Schadenersatzansprüche des VP an J.Palnitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH sind – soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden oder Vorsatz von J.Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH beruht – mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Darüber hinaus haftet J.Planitzer CCS nicht für entgangenen Gewinn. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird ebenso wenig eine Haftung übernommen wie für Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit. Für den Fall der Inanspruchnahme von J.Planitzer CCS aus dem Titel des Schadenersatzes wird bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches vereinbart, dass der VP J.Planitzer CCS zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern hat. J.Planitzer CCS ist berechtigt, die Schadenbehebung selbst oder durch Dritte in einem dafür angemessenen Zeitraum ohne Minderung des vereinbarten Preises durchführen zu lassen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schadenersatzbestimmungene.

9.) Produkthaftung:

Die Ersatzpflicht von J.Planitzer CCS sowie seiner Lieferanten, Produkthaftungsgesetz (PHG) oder sonstigen Produkthaftungsbestimmungen ist hinsichtlich jener Schäden an Sachen ausgeschlossen, die durch die von J.Planitzer CCS in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkte und Rohstoffe an Sachen verursacht werden, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens benützt werden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten von J.Planitzer CCS durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Haftungsausschluss vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Der VP verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 BGB gegen J.Planitzer CCS oder seiner Lieferanten/Zulieferer zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten von J.Planitzer CCS durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. J.Planitzer CCS garantiert nicht, dass die von ihm an den VP fehlerfrei weitergegebenen Produkte auch als Teile der vom VP oder von dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des BGB sind.

10.) Aufrechnung:

Jegliche Aufrechnung gegen Ansprüche von J.Planitzer CCS durch den VP, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

11.) Sonderbestimmungen für Transportaufträge:

Für Transportgeschäfte sind zusätzlich die allgemeinen internationalen Spediteur-Bedingungen und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Eine gesonderte Transportversicherung ist möglich und muss spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung schriftlich beantragt werden. Die Haftung richtet sich nach CMR mit folgenden Ergänzungen:

Vorbehalte anlässlich der Ablieferung des Transportgutes müssen detaillierte Angaben über Schäden enthalten. Bei nicht gemeinsamer Überprüfung des Frachtgutes und rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe eines Schadens ist J.Planitzer CCS oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich die Möglichkeit der Schadenbesichtigung einzuräumen und schriftlich bekannt zu geben, wann und wo eine solche möglich ist, widrigenfalls angenommen wird, dass der Schaden nicht während der Obhut von J.Planitzer CCS eingetreten ist.
Für Dellen ohne Lackbeschädigung bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen ist eine Ersatzpflicht durch den Transportunternehmer ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Beschädigung aus der vereinbarten Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Fahrzeuge resultiert.
Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände anlässlich der Übernahme nicht vorhanden waren.
Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit, oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport in offenen, nicht mit Planen gedeckten Transporteinheiten hat der Auftraggeber zu beurteilen und allenfalls das Transportgut entsprechend zu verpacken, ohne dabei die Be- und Entladefähigkeit auf bzw. von unseren Transporteinheiten zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder Mangelhaftigkeit des Transportgutes entstehen, haftet der Auftraggeber.
Fahrzeuge werden nicht auf Gebrauchspuren, Innenraumverschmutzungen, Innenraumbeschädigungen, fehlendes Zubehör und technische Mängel kontrolliert. Beanstandungen in dieser Richtung können ebenso wenig berücksichtigt werden wie Beanstandungen von Fahrzeugen die in verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand übernommen werden. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am transportierten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten.
Der Transport wird mit geschlossenen LKW oder wahlweise durch den Kunden, mit offene LKW durchgeführt. Dadurch bedingte Schäden und Verluste sind von der Ersatzpflicht ausgeschlossen.
Die Be- und Entladung des Transportgutes ist vom Transportauftrag nicht umfasst. J.Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH stellt hierfür dem Absender bzw. dem Empfänger den jeweiligen LKW-Fahrer oder dritte Personen kostenlos zur Verfügung, die ausschließlich über Anweisung des Absenders oder Empfängers handeln. Absender und Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass sie anlässlich der Be- und Entladung anwesend sind, widrigenfalls die von uns beigestellten Personen die Be- und Entladung nach üblicher Sorgfalt vornehmen.
12.) Schlussbestimmungen:

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das Amtsgericht Ludwigsburg vereinbart, soweit Transportaufträge betroffen sind, gilt dies als zusätzlicher Gerichtsstand zu Art. 31 CMR. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar, so bleibt der Restvertrag hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen.

Stand: Juni 2018